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Schulbezogene Jugendsozialarbeit


In Grundschulen und in den weiterführenden Schulen der Stadt Laatzen unterstützen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen des Kinder- und Jugendbüros Kinder- Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte durch schulbezogene Jugendsozialarbeit in vielfältiger Weise im Schulalltag.

Wo liegt der Unterschied zur Schulsozialarbeit?
Schulsozialarbeit und schulbezogene Jugendsozialarbeit leisten beide einen erheblichen Beitrag, soziale Benachteiligung auszugleichen und den Kindern und Jugendlichen an Laatzener Schulen eine positive Entwicklung und stabile Perspektiven zu ermöglichen.

Der Unterschied zwischen Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit wird in der rechtlichen Abgrenzung deutlich:

  • Schulsozialarbeit bezieht sich auf das NSchG (Niedersächsisches SchulGesetz) = Landesrecht
  • Jugendsozialarbeit bezieht sich auf das SGB VIII (SozialGesetzBuch) = Bundesrecht

 
Schulsozialarbeit
Nach § 2 NSchG besteht der Bildungsauftrag der Schule darin, durch Unterricht und Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler weiterzuentwickeln und ihnen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, damit sie u. a. fähig sind, sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten. Das Kinder und Jugendliche nicht aus dem Schulsystem herausfallen und ihre Bildungschance nutzen, liegt zuerst in der Verantwortung der Schulen. Schulsozialarbeit ist sozialpädagogische Arbeit mit allen Schülerinnen und Schülern im Auftrag der Schule. Vorgesetzter ist die Schulleitung. Damit untersteht die Schulsozialarbeit dem Land.

Schulbezogene Jugendsozialarbeit
Jugendsozialarbeit hat als Grundlage den §13 SGB VIII. Ziel ist es, jungen Menschen sowie deren Familien gezielt Hilfe anzubieten, um Benachteiligung zu beseitigen und besondere Unterstützung zu gewähren, um unter anderem ihre schulische Ausbildung und ihre soziale Integration zu fördern. Schulbezogene Jugendsozialarbeit kann als "Filiale der Jugendhilfe in der Schule" gesehen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht für die schulbezogene Jugendsozialarbeit liegt bei der Kommune, d.h. der Stadt Laatzen.

Die Zusammenarbeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der schulbezogenen Jugendsozialarbeit und der Schulen findet gemäß § 25 Abs. 3 NSchG sowie § 81 SGB VIII statt. Demnach sind Schulen und Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse aufgefordert zusammenzuarbeiten.